Satzung des „Förderkreis zugunsten unfallgeschädigter Kinder e.V.“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderkreis zugunsten unfallgeschädigter Kinder“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg mit dem Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Abteilung „Gemeinnütziges Jugendwerk unfallgeschädigter Kinder“ der Sportvereinigung Polizei Hamburg von 1920 e.V. zur Förderung gezielter sportlicher Betätigung von unfallgeschädigten Kindern, um ihnen dadurch zu helfen, Unfallfolgen zu überwinden und ihr Selbstvertrauen und ihre Verkehrssicherheit wieder zu gewinnen.
Dieser satzungsmäßige Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge und/oder Umlagen erhebt, Spenden und Zuschüsse einwirbt oder andere Mittel generiert, welche er an den Verein zur Verwirklichung des vorgenannten Zwecks weiterleitet.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss,
- oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben.
Für die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Satzungsänderungen,
- die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
- die Auflösung des Vereins,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge, soweit durch sie nicht Aufgaben betroffen sind, die durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliedsversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zur Beschlussfassung über die Änderung einer Satzung und die Beschlussfassung der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und höchstens drei weiteren Beisitzern.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Geschäfte des Vereins nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen des BGB, sowie den Bestimmungen der Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12
Der Beirat
Der Beirat beschäftigt sich ausschließlich mit der Gewinnung weiterer Freunde, Förderer und Mitglieder des Vereins. Insoweit hat er auch beratende Funktion für den Vorstand.
Der Beirat besteht aus höchstens 5 Personen.
Seine Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Eine erneute Berufung ist unbegrenzt möglich.
Der Beirat hat dem Vorstand regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht zu erstatten.
§ 13
Rechnungsprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechungsprüfung zu unterrichten.
§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf den Verein „Sportvereinigung der Polizei Hamburg von 1920 e.V.“ zu überführen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für die Abteilung „Gemeinnütziges Jugendwerk unfallgeschädigter Kinder“ zur Förderung gezielter sportlicher Betätigung zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Stand: 06. März 201